Welche Daten sind beim RCS einzuschreiben oder einzureichen?
Das Dokument «Allgemeine Informationen über die ASBL» informiert Sie über die einzuschreibenden Daten und Unterlagen, die beim RCS zu hinterlegen sind.
Die Einreichung auf elektronischem Wege
Die Einreichung beim RCS erfolgt auf elektronische Weise.
Um eine elektronische Einreichung durchführen zu können, muss die Anmeldung auf der Internetseite des LBR zwecks Identifikation des Anwenders ausschließlich unter Verwendung eines LuxTrust Produktes (« LuxTrust Smartcard », « LuxTrust Signing Stick » oder « LuxTrust Certificat Signing Server ») erfolgen. Diese Produkte erhalten Sie bei der Firma « LuxTrust S.A. ».
Weitere Informationen zu den Produkten von LuxTrust finden Sie auf der Internetseite http://products.luxtrust.lu.
Um genauere Erklärungen zu den Einreichungen auf elektronischem Wege zu erhalten, lesen Sie bitte das Dokument «Anleitungen für elektronische Einreichungen».
Falls Sie nicht über die notwendigen technischen Mittel verfügen, bietet das LBR ein Assistenzbüro in seinen Räumlichkeiten an. Sie müssen telefonische einen Termin mit dem Helpdesk des LBR unter der Nummer 26 42 81 vereinbaren. Einreichungsanträge, die mit Hilfe des Assistenzbüros gestellt werden unterliegen einer Tariferhöhung wie vorgesehen in Anlage J der abgeänderten Großherzoglichen Verordnung vom 23. Januar 2003 in Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 2002 bezüglich des Handels- und Firmenregisters sowie der Buchhaltung und den Jahresabschlüssen von Unternehmen.
Verfahren zur Neueintragung
Das Eintragungsformular wird beim RCS eingereicht und die Gründungsurkunde (Privaturkunde oder notarielle Urkunde) muss beigefügt werden. Das zur Offenlegung bestimmte Dokument (Privaturkunde) wird bei der Einreichung vom Verwalter des RCS registriert.
Das Eintragungsformular
Das Eintragungsformular ist auf die vollständige und richtige Art und Weise auszufüllen.
Verfahren für Änderungseintragungen
Dem Eintragungsformular ist die Abänderung der Satzung beizufügen.
Das zur Offenlegung bestimmte Dokument wird bei der Einreichung vom Verwalter des RCS registriert.
Bitte beachten Sie, dass Sie mehrere Änderungseintragungen mit der Einreichung eines einzigen Formulars beim RCS vornehmen können (z.B. Änderung des Sitzes der Gesellschaft und Änderungen bezüglich mehrerer Mitglieder des Verwaltungsorgans).
Das Eintragungsformular
Das Eintragungsformular beinhaltet die vorzunehmende(n) Umänderung(en) auf die vollständige und richtige Art und Weise.
Verfahren für Änderungseintragungen
Wenn die Änderung keine der beim RCS einzutragenden Angaben betrifft (z.B. die Höhe der Beiträge oder das Datum der Hauptversammlung) wird nur die Änderung der Statuten beim RCS zwecks Offenlegung hinterlegt.
Das zur Offenlegung bestimmte Dokument wird bei der Einreichung vom Verwalter des RCS registriert.
Verfahren für Änderungseintragungen
Nur das Formular ist einzureichen, eine Offenlegung ist nicht erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass Sie mehrere Änderungseintragungen mit der Einreichung eines einzigen Formulars beim RCS vornehmen können (z.B. Änderung des Sitzes der Gesellschaft und Änderungen bezüglich mehrerer Mitglieder des Verwaltungsorgans).
Mitglieder des Verwaltungsorgans
Die Mitglieder des Verwaltungsorgans werden anhand des Eintragungsformulars beim RCS hinzugefügt, abgeändert oder gelöscht.
Das Eintragungsformular
Das Eintragungsformular beinhaltet die vorzunehmende(n) Umänderung(en) auf die vollständige und richtige Art und Weise.
Verfahren zur Löschung
Das Eintragungsformular zur Löschung einer ASBL muss beim RCS eingereicht werden. Dem Formular muss der Auszug des Beschlusses über die Verwendung der Vermögenswerte nach Abschluss der Liquidation der ASBL beigefügt werden.
Das zur Offenlegung bestimmte Dokument wird bei der Einreichung vom Verwalter des RCS registriert.
Das Eintragungsformular
Das Eintragungsformular ist auf die vollständige und richtige Art und Weise auszufüllen.
Einreichungsverfahren
Die Liste der Mitglieder einer ASBL muss beim RCS hinterlegt werden (Art. 10 des abgeänderten Gesetzes vom 21. April 1928 bezüglich der Vereine und Stiftungen ohne Gewinnzweck). Sie muss in alphabetischer Reihenfolge Name, Vorname, Wohnsitz und Nationalität aller Mitglieder der ASBL auflisten.
Die Liste der Mitglieder wird bei der Einreichung vom Verwalter des RCS registriert. Die Liste wird nicht offengelegt.
Einreichungsverfahren
Im Rahmen des Artikels 16 des abgeänderten Gesetzes vom 21. April 1928 bezüglich der Vereine und Stiftungen ohne Gewinnzweck.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Jahresabschlüsse einer ASBL beim RCS zu hinterlegen.
Artikel 16 des besagten abgeänderten Gesetzes vom 21. April 1928 schreibt vor, dass Spenden zugunsten einer Asbl, welche einen Betrag von 30.000 Euro überschreiten, nur dann effektiv sind, wenn sie durch einen großherzoglichen Beschluss genehmigt sind. Dieser Genehmigung unterliegt jedoch unter anderem die Einreichung der Jahresabschlüsse beim RCS.
Eine Offenlegung ist hingegen nicht erforderlich.
Die als gemeinnützig anerkannten Asbl sind dazu verpflichtet, ihre Konten einzureichen.

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